Finanzielles
Lebenswerke weitergeben – Lebenswerke neu beginnen
Genau so einzigartig wie die Individuen, die sich dem Projekt Landwirtschaft widmen, sind auch die Finanzierungsmöglichkeiten. Auf dieser Seite finden Sie verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten, von Direktkrediten bis zu Genussgemeinschaften.
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Die Übernahme finanzieren
Der Einstieg in die Landwirtschaft stellt für Existenzgründer*innen oft eine große Hürde dar, ist sie doch mit erheblichen Kosten verbunden. Grundsätzlich kann man anstatt eines Betriebskaufes auch ein Pachtverhältnis, einen Baurechtsvertrag oder eine Lösung über Leib- oder Zeitrente anstreben. Der Kauf eines Betriebes zum Verkehrswert ist praktisch unmöglich, wenn die Investitionen durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erwirtschaftet werden sollen. Bei der außerfamiliären Hofübergabe kommen die, die ihren Hof übergeben, der Nachfolgegeneration häufig entgegen, weil auch ideelle Gründe, wie etwa eine Zukunft für das eigene Lebenswerk und ein gutes Miteinander am Hof, eine Rolle spielen.
Das erleichtert HofübernehmerInnen zwar eventuell den Einstieg, weil die Betriebsübernahme günstiger ist als ein anonymer Kauf zum Verkehrswert. Aber Übertragungskosten, Ausgedinge, Umbauten, Betriebsmittel und Reserven, um die erste – oft einkommensschwache Zeit – zu überbrücken, können sich summieren und eine Herausforderung sein.
Um sich überhaupt Gedanken über eine Finanzierung machen zu können, sollten Sie einen detaillierten Businessplan erstellen, um die Einnahmen und Ausgaben abzuschätzen. Wenn der Bedarf geklärt ist, können Sie das wichtige Thema Finanzierung angehen.
Einige wenige “glückliche” Einsteiger*innen haben ihre eigenen Ersparnisse und/oder bekommen Unterstützung von ihrer Familie. Ein Darlehen aufzunehmen scheint aber für viele unvermeidlich. Hier kann ein Kredit klassisch von einer Bank aufgenommen werden, es gibt mittlerweile viele Online-Rechner, die Raten und Zinsen vergleichen, oder man hat einen guten Draht zum/r Bankberater*in. Wer zwar Geld leihen möchte, aber Finanzierungsmöglichkeiten abseits von Banken sucht, findet hier eine unvollständige Liste verschiedener Optionen.
Direktkredite
Die Kreativität von landwirtschaftlichen Einsteiger*innen hat in den letzten Jahren auch zu verschiedenen Experimenten mit alternativen Finanzierungsmethoden geführt. Verschiedene Hofkollektive haben zum Beispiel schon einige Erfahrung mit Nachrangdarlehen über Direktkredite aufgebaut. Beim Nachrangdarlehen stimmt der/die Geldgeber*in zu, dass im hoffentlich nie eintretenden Insolvenzfall erst alle anderen Gläubiger des Unternehmens ausgezahlt werden. Infolge der Auseinandersetzung der Waldviertler Schuhfabrik mit der Finanzmarktaufsicht wurde höchstgerichtlich geklärt, dass Direktdarlehensverträge entweder nur mit einer Bankenkonzession oder mit einer Nachrangklausel abgeschlossen werden dürfen, die mit juristischem Beistand formuliert werden sollte.
Ein Direktkredit läuft über einen Vertrag, der ohne Vermittlung zwischen Kreditgeber*in und Kreditnehmer*in abgeschlossen wird. Dazu gibt es online Vorlagen (Link: https://www.expertencheck.at/vorlagen/darlehensvertrag/), die natürlich spezifisch angepasst werden müssen. Der Kredit wird nach Vertragsabschluss direkt an die/den Kreditnehmer*in übergeben bzw. vom Kreditgeber*innen-Konto auf das Kreditnehmer*innen-Konto unvermittelt überwiesen. Das erfordert großes Vertrauen zwischen allen Parteien.
Um das Risiko für die Gläubiger gering zu halten, sollten Direktkredite nur für Investitionen aufgenommen werden, die einen Marktwert behalten, der mindestens der Gesamtsumme der Direktkredite entspricht. Eine einfache Hofstelle mit Grund behält meist seinen realen Marktwert. Aber wenn mit den Direktkrediten z.B. ein moderner Stall und eine Käserei finanziert werden, die nach einem Scheitern des Unternehmens eventuell nicht mehr für den Investitionswert weiter verkauft werden können, könnten die Gläubiger ihr Geld nicht wieder bekommen. Wer also mit dem Gedanken spielt, eine spezielle Modernisierung des Hofes mit Direktkrediten zu finanzieren, sollte sich dieses Risikos bewusst sein und mit den Gläubigern besprechen.
Vermittelnde Institutionen können das Vertrauen beim Nachrangdarlehen fördern. Die anthroposophische Einrichtung Hermes-Osterreich (Link: http://www.hermes-oesterreich.at/) vermittelt zum Beispiel Nachrangkredite an bestimmte Projekte, die ihren ethischen Kriterien entsprechen. Meistens geht es um Demeter-zertifizierte-Betriebe.
Vermögenspool
Der genossenschaftliche Vermögenspool (Link: http://www.vermoegenspool.at/) ist ein noch junges zins- und mietfreies Finanzierungskonzept aus Österreich, das von Dr. Markus Distelberger entwickelt wurde. Verschiedene Anleger*innen bringen ihr Geld in einem Pool zusammen, um ein Projekt mit großen Investitionen von dauerhaftem Wert wie Land, Gebäude, Maschinen und alternative Energiesysteme zu unterstützen. Das Geld wird zins-und mietfrei, jedoch wertgesichert nach einem bestimmten Verbraucherpreisindex, auf unbestimmte Zeit leihweise zur Verfügung gestellt.
Ein Vermögenspool hat weiter den Vorteil, dass sich die Anleger*innen nach Bedarf ihre Beiträge zuzüglich der Inflation wieder auszahlen lassen können, ohne dass die Finanzierung des Projekts bedroht wird.
Durch regelmäßig neue Beträge der Nutzer*innen und neue Einlagen wird der Vermögenspool im Fluss gehalten.
Im Falle, dass die Immobilie mit Verlust versteigert wurde, wird der Verlust auf alle gleich (inklusive der Teilhaber*innen, die schon bis zu 3 Jahre vorher ihre Anteile voll zurückbekommen haben) aufgeteilt. In einem Treuhandvertrag ist genau geregelt, unter welchen Bedingungen ein/e Treuhänder*in Beträge vom Treuhandkonto an das Unternehmen weiterleiten darf.
Genussgemeinschaften
An Beliebtheit gewinnt auch das Finanzierungskonzept „Genussgemeinschaften“. Geldgeber*innen leihen für eine zeitlich begrenzte Zeit einem Bauernhof Geld aus. Verzinst wird die Anleihe in Form von Produkten des Hofes. Nach Ablauf der vom Betrieb festgelegten Laufzeit können die Kreditgeber*innen sich ausbezahlen lassen oder ihr Kapital dem Bauern weiterhin leihen. Zum Beispiel die Solidarische Landwirtschaftskooperative Hartberg https://www.solako.at/Oswald-Hof/
Über Genussgemeinschaften werden z.B. Umbau –oder Ausbauinvestitionen finanziert. Rechtlich gesehen ist ein Genussschein kein Bankgeschäft, sondern ein „Gutschein-Vorauskauf mit Rabattgewährung“. Wiederum ist bei dieser Finanzierungsform Vertrauen in den Betrieb Voraussetzung, die von Offenheit und Transparenz lebt.
Community Supported Agriculture (CSA)
Community Supported Agriculture oder gemeinschaftsgetragene Landwirtschaft ist nicht nur ein alternatives Finanzierungsmodell, sondern ein gänzlich anderes Wirtschaftsmodell. Ein Betrieb soll nicht möglichst viel Profit erwirtschaften, sondern die Bedürfnisse von Menschen nach gesunder Nahrung befriedigen. Dazu unterstützt eine Gruppe von Personen eine/n Landwirt*in mit einem festen monatlichen oder jährlichen Betrag. Dieser wird nach den Möglichkeiten des/der Ernteteiler*in individuell vereinbart, um keine sozialen Gruppen auszuschließen.
Im Gegenzug bekommen diese einen Anteil der Ernte, d.h. die gesamte Ernte wird auf die Ernteteiler*innen wöchentlich aufgeteilt. Das zu Beginn des Jahres vom Betrieb festgelegte Budget inklusive aller Gehälter, Investitionen, laufender Betriebskosten, wird zur Gänze von den beteiligten Ernteteiler*innen abgedeckt. In Österreich gibt es bereits einige Betriebe, die Landwirtschaft nach diesem Modell betreiben, z.B. Ochsenherz (Link: https://www.ochsenherz.at/), die “kleine Farm” (http://www.kleinefarm.org/) oder der Jakl Hof in (www.jaklhof.at ). Risiko und Verantwortung, die üblicherweise Landwirt*innen alleine tragen, werden auf diese Weise geteilt.
Stiftung
Als Alternative zum Kauf eines Betriebes bietet sich die Übergabe des Hofes an eine Stiftung an. Diese übernimmt das Eigentum und überlässt es Landwirt*innen zur Nutzung. In Österreich stellt die Munus Stiftung – Boden für gutes Leben (Link: https://munus-stiftung.org/) die sozial und ökologisch verträgliche Nutzung von Grund und Boden sicher. Sie übernimmt Liegenschaften durch Schenkung oder Kauf, um sie zu günstigen Bedingungen an Nutzer*innengemeinschaften zur Verfügung zu stellen. So wird Grund und Boden vor Spekulation geschützt und langfristig einer sinnvollen Nutzung zugeführt.
Steuerliches
Grunderwerbssteuer und Befreiung
Egal ob entgeltlich oder unentgeltlich unterliegt der Erwerb von Grundstücken der Grunderwerbssteuer. Die Bestimmungen unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um eine Übergabe im „begünstigten“ oder im „nicht begünstigten Personenkreis“ handelt.
Zum begünstigten Personenkreis zählen Gattinnen, Gatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Lebensgefährtinnen und –gefährten (sofern diese einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten), Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie deren Kinder, Gattinnen, Gatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner und seit 2016 auch Geschwister, Nichten und Neffen der Übergebenden. Bei einer innerfamiliären Übergabe ist der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes Grundlage für die Bemessung, für den ein Steuersatz von 0,5 – 2% berechnet wird.
Bei einer außerfamiliären Übergabe ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, also z.B. der Kaufpreis, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbssteuer. Der Steuersatz bei einer außerfamiliären Hofübergabe beträgt 3,5%.
Zu beachten: Mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde entsteht die Steuerschuld. Von nun an haben Sie Zeit bis zum 15. des dem Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats, um die Abgabenerklärung beim Finanzamt einzureichen. Als Beispiel: Wird der Vertrag am 4. Jänner unterzeichnet, muss die Einreichung beim Finanzamt spätestens bis zum 15. März erfolgen. Der amtliche Vordruck (Formular Gre 1) ist unter www.bmf.gv.at zu finden. Die Grunderwerbssteuerschuld wird festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides fällig.
Gibt es eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer?
Ja! Laut dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) von 2012 sind bestimmte Betriebsübergaben bis zu einem Freibetrag von 75.000 € von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei einer außerfamiliären Hofübergabe gilt die Gegenleistung als Berechnungsgrundlage. Wenn es keine Gegenleistung gibt, wird zumindest der gemeine Wert als Grundlage herangezogen. Mit dem gemeinen Wert ist steuerrechtlich der unter marktüblichen Umständen zu erzielende Marktpreis eines Wirtschaftsgutes gemeint. Des weiteren sind Neueinsteiger*innen von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit, das gilt z.B. bei Grundverkehrsansuchen oder für die Zulassungsgebühr für Kraftfahrzeuge.
Grundsteuer und Anzeigepflicht
Während die Grunderwerbsteuer zu den Verkehrssteuern zählt, ist die Grundsteuer eine Form der Vermögenssteuer. Sie ist nicht für die Übertragung von Eigentum zu entrichten, besteuert wird vielmehr der Grundbesitz als solcher. Die Grundsteuer ist bundeseinheitlich geregelt, wird aber von den Gemeinden eingehoben und ist daher wichtig für die Gemeindefinanzierung.
Land- und forstwirtschaftlicher Besitz zählt zur Klasse Grundsteuer A, sonstiger Grundbesitz zu Grundsteuer B. Für die Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswert heranzuziehen. Davon wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Grundsteuermessbetrag dadurch ermittelt, indem die ersten 3.650€ mit 0,16 und der darüber hinausgehende Teil mit 0,2% multipliziert wird und beide Teile zusammengezählt werden. Auf diesen Grundsteuermessbetrag fällt eine Grundsteuer von 500% an. Die Grundsteuer wird jährlich berechnet und ist in vier Raten an die Gemeinde zu entrichten.
Was unterliegt der Anzeigepflicht an das Finanzamt?
Schenkungen unter Nichtangehörigen unterliegen bereits ab einer Wertgrenze von 15.000 € der Anzeigepflicht an das Finanzamt. Anzeigepflicht besteht bei Schenkung des Wirtschaftsvermögens (Wert der Maschinenausstattung, Futtermittelvorräte, sonstige Betriebsmittel), sowie Zahlungen und sonstiger Leistungen an weichende Erbinnen und Erben, nicht jedoch bei einer Liegenschaftsschenkung. Werden also einzelne Grundstücke oder Parzellen geschenkt, so ist eine Meldung nach dem Schenkungsmeldegesetz nicht erforderlich, da hier ohnehin eine Meldung nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu erfolgen hat.
Die Meldepflicht betrifft alle am Übertragungsakt Beteiligten, d.h. Erwerber*innen, Geschenkgebende, Rechtsanwält*innen und Notar*innen. Die Anzeige beim Finanzamt hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen ab dem Zeitpunkt der Schenkung. In der Anzeige ist der gemeine Wert (Verkehrswert) der Zuwendung anzugeben. Dieser ist durch Schätzen zu ermitteln, ein Gutachten eines Sachverständigen ist dazu aber nicht erforderlich.
Zu beachten: Die Meldepflicht an das Finanzamt ist unbedingt einzuhalten, da ansonsten eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt. Diese wird mit einer hohen Geldstrafe von bis zu 10% des gemeinen Wertes des nicht gemeldet übertragenen Vermögens geahndet.
Versicherungen
Sozialversicherung am Bauernhof
Die SVS (früher Sozialversicherung der Bauern SVB, seit 1. Jänner 2020 zur SVS, Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, fusioniert) ist die Versicherung für Bäuerinnen und Bauern, als auch unter bestimmten Voraussetzungen für Angehörige. Die Gruppe an Bäuerinnen und Bauern, die nach dem Sozialversicherungsgesetz (BSVG) versichert sind, werden in verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Bestimmungen eingeteilt. Grundsätzlich gilt: „Die Pflichtversicherung in der Kranken-und Unfallversicherung beginnt mit dem Tag des Eintrittes der Voraussetzungen (z.B. Betriebsübernahme) und endet mit dem Tag des Wegfalles dieser (z.B. Betriebsaufgabe).“
Die Unfallversicherung ist eine Betriebsversicherung. Dazu muss der Einheitswert des Betriebes mind. 150€ betragen. Ist der Einheitswert geringer, entsteht eine Pflichtversicherung dann, wenn aus dem Betriebsertrag der Lebensunterhalt überwiegend bestritten wird. Treffen diese Bedingungen zu, sind Eigentümer*in, Pächter*in oder sonstige Nutzungsberechtigte eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes pflichtversichert.
Die Kranken- und Pensionsversicherung entsteht für Betriebsführer*innen, wenn der Einheitswert mindestens 1.500€ beträgt. Oder wiederum dann, wenn der Lebensunterhalt überwiegend durch den Ertrag des Betriebes bestritten wird. Wenn der Betrieb von einem Paar in Ehe oder eingetragener Partnerschaft geführt wird, sind beide pflichtversichert. Im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird der Einheitswert des Betriebes auf die Gesellschafter*innen aufgeteilt, der Einheitswertanteil pro Gesellschafter*in muss 1.500€ betragen. Trifft dies zu, ist der/die Gesellschafter*in pflichtversichert. Für die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft besteht die Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des Einheitswertes des von der Gesellschaft geführten Betriebes. (LK Noe 2015: 60)
Ein Sozialversicherungsrechner ist auf der Landwirtschaftskammer-Homepage des jeweiligen Bundeslandes zu finden. Die vierteljährigen SV-Beiträge können hier nach dem bäuerlichen Sozialversicherungsrecht (BSVG) für die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung ermittelt werden. Punkte wie eine Mehrfachversicherung, eine gemeinsame Betriebsführung von nicht-Ehepartner*innen oder etwaige Nebentätigkeit(en) müssen zusätzlich berücksichtigt werden (Quelle: AWI 2017). Weitere Informationen sowie Formulare finden Sie online unter: www.svs.at
Folgende Angehörige der Betriebsführer*innen sind auch kranken- pensions- und unfallversichert, wenn sie im Betrieb tätig sind: Ehegatte*in, eingetrageneR Partner*in, Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief-und Schwiegerkinder, Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief-und Schwiegereltern sowie Geschwister. Das bedeutet, dass potentielle außerfamiliäre Hofübernehmer*innen nicht mitversichert werden können.
Für eine Arbeitsversicherung am Bauernhof gibt es individuelle Lösungen. Es sei gesagt, dass hier noch ein gewisser Graubereich vorherrscht, sowohl in der Bezeichnung der Tätigkeiten als auch im tatsächlichen „Arbeitsverhältnis“ jener, die eine Hofübergabe planen, und außerfamiliär Mitarbeitenden. Wir weisen darauf hin, sich je nach Situation gut zu informieren, bevor Tätigkeiten am Hof durchgeführt werden. Eine Kranken-, Unfall, sowie Haftpflichtversicherung sind auf jeden Fall anzuraten.
Beachten Sie: Sobald Sie die Ihre land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie sich binnen einem Monat beim Versicherungsträger anmelden. In demselben Zeitraum sind auch die hauptberuflich beschäftigten Angehörigen (Ehegatte*in, eingetragene Partner*in, Kinder, Eltern) anzumelden. Bei verspäteter Anmeldung müssen Sie mit Mehrkosten rechnen.
Übergang in die Pensionszeit
Pensionen (vorzeitige Alterspension, Schwerarbeitspension, Korridorpension oder Erwerbsunfähigkeitspension) werden nur dann gewährt, wenn zum Stichtag die pensionsversicherte Erwerbstätigkeit bereits aufgegeben wurde. Das bedeutet, dass der Betrieb bereits übergeben oder verpachtet sein muss. Nur für die Alterspension ist keine Betriebsaufgabe erforderlich. Daher empfiehlt es sich, vor der Übergabe des Betriebes einen Überprüfungsantrag bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816465&portal=svsportal) einzureichen.
So kann geprüft werden, ob die erworbenen Versicherungszeiten im Laufe Ihres Lebens ausreichen.
Ebenso individuell zu regeln ist die weitere sozialrechtliche Stellung als Mitarbeitende am Hof. Eine Mitversicherung als mitarbeitende Familienangehörige ist unter Fremden nicht möglich. Im Einzelfall können dafür andere Varianten sinnvoll sein, z.B. eine gemeinsame Bewirtschaftung von Teilflächen, eine Begründung von Dienstverhältnissen usw. Auch zu diesem Thema ist die Inanspruchnahme von Beratung erforderlich.
Sozialversicherung in der Probezeit, Mitarbeit & Praktikum
Für den Versicherungsschutz am Hof gilt es für beide Seiten, bereits vor einem Kennenlernen bzw. einer Schnupperzeit und bevor am Hof mitgeholfen bzw. selbstständig gearbeitet wird, sich gut zu informieren!
Selbst wenn bei einem ersten Kennenlernen am Hof von denen, die auf Hofsuche sind, nur kleinste Tätigkeiten freiwillig durchgeführt werden, und sei es nur das Angreifen der Mistgabel bis zur minimalen Mithilfe bei der Ernte, kann ein Unfall für beide Seiten schwerwiegende Folgen bedeuten.
In diesem Infoblatt zur Arbeitsversicherung in der Probezeit haben wir für Sie folgende Möglichkeiten zusammengefasst:
- Angestelltenverhältnis
- Volontariat
- Versicherung für Maschinenring-Mitglieder
- Freiwillig am Bauernhof
- Zivildienst
- Arbeitstraining