Phase 3 – Rahmenbedingungen
Unternehmensform für die gemeinsame Bewirtschaftung
Wenn Sie den Hof alleine oder zu zweit führen wollen, stellt sich die Frage nach der Unternehmensform meistens nicht. In Österreich werden die meisten Höfe als Einzelunternehmen, gemeinsam als Ehepaar oder von Familienangehörigen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) geführt. Wenn Sie allerdings planen, den Hof gemeinsam mit mehreren Personen als Gruppe zu führen, stellt sich die Frage nach der geeigneten Rechtsform. Eigentum und Bewirtschaftung sind zu unterscheiden.
Als Beispiel: Eine Gruppe junger Landwirt*innen organisiert sich als GmbH und ist zugleich Eigentümer*in und Bewirtschafter*in eines Hofes. Genauso gut kann sich aber der Hof im Eigentum einer Stiftung befinden, die einen Nutzungsvertrag mit der GmbH als Bewirtschafterin abschließt, zu der sich die Gruppe zusammengeschlossen hat.
Im Folgenden stellen wir Unternehmensformen vor, die für die Organisation eines landwirtschaftlichen Betriebes in Frage kommen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht dann, wenn sich zwei oder mehrere Personen (nicht unbedingt Familienangehörige) vertraglich zusammenschließen, um gemeinsam zu wirtschaften. Da es für das Entstehen einer GesbR keine gesetzlichen Formvorschriften gibt, kann sie sogar mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Allerdings ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag in jedem Fall anzustreben.
In einem Gesellschaftsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt. Eine GesbR hat keine Rechtspersönlichkeit, daher tragen die einzelnen Gesellschafter*innen Rechte und Pflichten nach dem Gesellschaftsvertrag. Die GesbR kann weder eine Firma führen, noch im Grundbuch eingetragen werden.
Offene Gesellschaft (OG)
Eine Offene Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschafter*innen und entsteht durch die Eintragung ins Firmenbuch und ist eine rechtsfähige Personengesellschaft. Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen, einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit. Alle Gesellschafter*innen der OG haften wie bei der GesbR in vollem Umfang für aufkommende Schulden des Unternehmens mit ihrem Privatvermögen.
Im Gegensatz zur GesbR muss die OG durch die Eintragung ins Firmenbuch die Geschäftsführer- und Vertretungsverhältnisse sowie eine umfassende Rechtsfähigkeit offenlegen. Die OG kann Rechte erwerben, Kredite aufnehmen, klagen und geklagt werden und kann auch Gewerberechtsträger*in sein. Gegenüber der GesbR ist die OG mit mehr Regelwerk und Vorschriften verbunden, was aber auch mehr Rechtssicherheit bedeutet. Diese Rechtsform eignet sich speziell für Unternehmen, deren Tätigkeit sich in überschaubarem Rahmen abspielt.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG kennt im Gegensatz zur OG zwei unterschiedliche Arten von Gesellschafter*innen. Der/die Komplementär*in als persönlich haftende/r Gesellschafter*in haftet uneingeschränkt für Schulden und Verbindlichkeiten, er ist in aller Regel auch Geschäftsführer*in der KG. Die Kommanditist*innen überlassen der Gesellschaft beispielsweise Flächen, Kapital oder Gebäude zur Nutzung, bringen Maschinen oder ihre Arbeitskraft in die KG ein, haben aber nur beschränkte Mitspracherechte und haften nur in Höhe ihrer Kapitaleinlage.
Die Haftung des/der Kommanditist*in ist eingeschränkt. Falls sich bei landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nicht alle Partner*innen in gleicher Weise beteiligen und haften wollen, kann die KG eine sinnvolle Gesellschaftsform sein. Insbesondere für Landwirt*innen, die zwar die aktive Bewirtschaftung aufgeben oder deutlich reduzieren, aber ihren Betrieb nicht oder noch nicht an die Hofübernehmer*innen verpachten wollen, kann diese Rechtsform interessant sein.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH)
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und als juristische Person rechtsfähig. Seit 2013 kann mit 10.000 Euro statt mit bis dahin 35.000 Euro Stammkapital eine GmbH gegründet werden. Die GmbH entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch. Für die Errichtung des Gesellschaftsvertrages, die Gesellschaftsgründung, Vertragsänderungen und sonstige wichtige Akte besteht Notariatsaktspflicht, was die GmbH aufwendig und teuer macht. Der Vorteil liegt darin, dass grundsätzlich keine persönliche Haftung der Gesellschafter*innen besteht.
Das Risiko der einzelnen Gesellschafter*innen reduziert sich auf den Verlust der Stammeinlage, da für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird.
Eine GmbH empfiehlt sich vor allem für Projekte von sehr langer Dauer und großem Umfang, bei denen der Wechsel der Gesellschafter*innen nur in Ausnahmefällen vorkommen soll, und wenn ein größeres Haftungsrisiko besteht. Daher ist eine GmbH für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion im Regelfall nicht erforderlich.
Genossenschaft mit beschränkter Haftung (GenmbH)
Diese Rechtsform stellt eine juristische Person dar mit einer grundsätzlich nicht geschlossenen Mitgliederzahl, die den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern hat. Für die Gründung einer Genossenschaft muss ein schriftlicher Genossenschaftsvertrag (Statut) erstellt werden. Anschließend muss ein Revisionsverband die Aufnahme zusichern, erst dann kann die Genossenschaft in das Firmenbuch eingetragen werden. Ein wesentlicher Vorteil der Genossenschaft besteht darin, dass bei Ein- und Austritt eines Mitgliedes keine Änderung der Satzung erforderlich ist, Ein- und Ausstieg sind daher flexibel. Die Genossenschafter*innen haften laut Gesetz grundsätzlich beschränkt mit ihrem Geschäftsanteil, im Insolvenzfall mit dem Doppelten des Geschäftsanteiles.
Ausscheidende Genossenschafter*innen haben jedoch keinen Anteil am Vermögenszuwachs der Genossenschaft.
Die Genossenschaft ist vor allem für Zusammenschlüsse mit zahlreichen Personen empfehlenswert und vor allem dann, wenn sie weiteren Interessent*innen offen stehen soll. Durch die Revision erhalten die Mitglieder wertvolle Informationen über die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft. Im Jahr 2016 wurde in Österreich der Revisionsverband Rückenwind gegründet. Ziel ist es, die Genossenschaft als Rechtsform solidarischen Wirtschaftens zu stärken und zu fördern. Link: https://www.rueckenwind.coop/
Verein
Es gibt Hofprojekte, die den Verein zur Rechtsform haben. Gerade zu Beginn eines Projektes bietet ein Verein eine gute Möglichkeit, Formen der Entscheidungsfindung und Mitbestimmung auszutesten, da seine Errichtung und die Aufnahme neuer Mitglieder sehr einfach sind. Bei größerer wirtschaftlicher Aktivität sollten sich die Beteiligten aber im Klaren sein, dass ein Verein gerade durch seine Flexibilität eher geringe Rechtssicherheit bietet.
Übergang in die Pensionszeit
Pensionen (vorzeitige Alterspension, Schwerarbeitspension, Korridorpension oder Erwerbsunfähigkeitspension) werden nur dann gewährt, wenn zum Stichtag die pensionsversicherte Erwerbstätigkeit bereits aufgegeben wurde. Das bedeutet, dass der Betrieb bereits übergeben oder verpachtet sein muss. Nur für die Alterspension ist keine Betriebsaufgabe erforderlich. Daher empfiehlt es sich, vor der Übergabe des Betriebes einen Überprüfungsantrag bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816465&portal=svsportal ) einzureichen.
So kann geprüft werden, ob die erworbenen Versicherungszeiten im Laufe Ihres Lebens ausreichen.
Ebenso individuell zu regeln ist die weitere sozialrechtliche Stellung als Mitarbeitende am Hof. Eine Mitversicherung als mitarbeitende Familienangehörige ist unter Fremden nicht möglich. Im Einzelfall können dafür andere Varianten sinnvoll sein, z.B. eine gemeinsame Bewirtschaftung von Teilflächen, eine Begründung von Dienstverhältnissen usw. Auch zu diesem Thema ist die Inanspruchnahme von Beratung erforderlich.
Die Übergabe als vorweggenommene Erbfolge
Eine Hofübergabe ist auch eine vorweggenommene Erbfolge, weshalb die Ansprüche der weichenden Erb*innen der Übergebenden rechtzeitig geregelt werden müssen. Grundsätzlich haben die Kinder der Übergebenden nach dem Ableben ihrer Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil von Kindern beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches in Form von Geldleistungen.
Wird ein Hof an familienfremde Personen durch Schenkung oder unterhalb des Verkehrswertes verkauft, ist eine Besonderheit der außerfamiliären Hofnachfolge, dass die erbrechtliche Schenkungsanrechnung auf zwei Jahre nach der Übergabe befristet ist. Es ist wichtig, die Kinder der Hofübergebenden in die Hofübergabe einzubeziehen.
Die Entscheidung, was mit der Erbschaft passiert, obliegt letztendlich den Hofübergebenden. Diese müssen sich vor einer Übergabe im Klaren sein, ob und was sie ihren Kindern an der Erbschaft zugestehen.
Nach Ablauf der zweijährigen Frist können die Kinder der Übergebenden keine erbrechtlichen Ansprüche mehr stellen. Auch die außerfamiliär Übernehmenden haben keine Forderungen der Erbinnen und Erben mehr zu erfüllen, wenn die Übergebenden nach der Übergabe noch mindestens zwei Jahre leben.
Grunderwerbssteuer und Befreiung
Egal ob entgeltlich oder unentgeltlich unterliegt der Erwerb von Grundstücken der Grunderwerbssteuer. Die Bestimmungen unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um eine Übergabe im „begünstigten“ oder im „nicht begünstigten Personenkreis“ handelt.
Zum begünstigten Personenkreis zählen Gattinnen, Gatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Lebensgefährtinnen und –gefährten (sofern diese einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten), Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie deren Kinder, Gattinnen, Gatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner und seit 2016 auch Geschwister, Nichten und Neffen der Übergebenden. Bei einer innerfamiliären Übergabe ist der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes Grundlage für die Bemessung, für den ein Steuersatz von 0,5 – 2% berechnet wird.
Bei einer außerfamiliären Übergabe ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, also z.B. der Kaufpreis, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbssteuer. Der Steuersatz bei einer außerfamiliären Hofübergabe beträgt 3,5%.
Zu Beachten: Mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde entsteht die Steuerschuld. Von nun an haben Sie Zeit bis zum 15. des dem Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats, um die Abgabenerklärung beim Finanzamt einzureichen. Als Beispiel: Wird der Vertrag am 4. Jänner unterzeichnet, muss die Einreichung beim Finanzamt spätestens bis zum 15. März erfolgen. Der amtliche Vordruck (Formular Gre 1) ist unter www.bmf.gv.at zu finden. Die Grunderwerbssteuerschuld wird festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Grunderwerbssteuerbescheides fällig.
Gibt es eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer?
Ja! Laut dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) von 2012 sind bestimmte Betriebsübergaben bis zu einem Freibetrag von 75.000 € von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei einer außerfamiliären Hofübergabe gilt die Gegenleistung als Berechnungsgrundlage. Wenn es keine Gegenleistung gibt, wird zumindest der gemeine Wert als Grundlage herangezogen. Mit dem gemeinen Wert ist steuerrechtlich der unter marktüblichen Umständen zu erzielende Marktpreis eines Wirtschaftsgutes gemeint. Des weiteren sind Neueinsteiger*innen von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit, das gilt z.B. bei Grundverkehrsansuchen oder für die Zulassungsgebühr für Kraftfahrzeuge.
Bin ich ein/e Neueinsteiger*in?
Wer in den letzten 15 Jahren vor der Übernahme nicht als Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter den zu übernehmenden Hof (z.B. als Pächter) oder einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hat, gilt als Neueinsteiger*in. Weitere Voraussetzung für die Abgabenvergünstigung ist, dass die Übernehmenden den Betrieb zumindest fünf Jahre nach der Übergabe fortführen. Wenn Sie die Voraussetzungen für das NeuFöG erfüllen, ist eine Hofübergabe aufgrund der steuerrechtlichen Begünstigungen einer Verpachtung vorzuziehen.
Zu Beachten: Die Erklärung der Betriebsübertragung muss unter vorheriger Inanspruchnahme einer Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung (Bezirksbauernkammer) erfolgt sein. Bereits vor Vertragsunterzeichnung muss die NeuFöG 2-Bestätigung bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorliegen. Die dazu benötigten Formulare finden Sie unter www.bmf.gv.at
Grundsteuer und Anzeigenpflicht
Während die Grunderwerbsteuer zu den Verkehrssteuern zählt, ist die Grundsteuer eine Form der Vermögenssteuer. Sie ist nicht für die Übertragung von Eigentum zu entrichten, besteuert wird vielmehr der Grundbesitz als solcher. Die Grundsteuer ist bundeseinheitlich geregelt, wird aber von den Gemeinden eingehoben und ist daher wichtig für die Gemeindefinanzierung.
Land- und forstwirtschaftlicher Besitz zählt zur Klasse Grundsteuer A, sonstiger Grundbesitz zu Grundsteuer B. Für die Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswert heranzuziehen. Davon wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Grundsteuermessbetrag dadurch ermittelt, indem die ersten 3.650€ mit 0,16 und der darüber hinausgehende Teil mit 0,2% multipliziert wird und beide Teile zusammengezählt werden. Auf diesen Grundsteuermessbetrag fällt eine Grundsteuer von 500% an. Die Grundsteuer wird jährlich berechnet und ist in vier Raten an die Gemeinde zu entrichten.
Was unterliegt der Anzeigepflicht an das Finanzamt?
Schenkungen unter Nichtangehörigen unterliegen bereits ab einer Wertgrenze von 15.000 € der Anzeigepflicht an das Finanzamt. Anzeigepflicht besteht bei Schenkung des Wirtschaftsvermögens (Wert der Maschinenausstattung, Futtermittelvorräte, sonstige Betriebsmittel), sowie Zahlungen und sonstiger Leistungen an weichende Erbinnen und Erben, nicht jedoch bei einer Liegenschaftsschenkung. Werden also einzelne Grundstücke oder Parzellen geschenkt, so ist eine Meldung nach dem Schenkungsmeldegesetz nicht erforderlich, da hier ohnehin eine Meldung nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu erfolgen hat.
Die Meldepflicht betrifft alle am Übertragungsakt Beteiligten, d.h. Erwerber*innen, Geschenkgebende, Rechtsanwält*innen und Notar*innen. Die Anzeige beim Finanzamt hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen ab dem Zeitpunkt der Schenkung. In der Anzeige ist der gemeine Wert (Verkehrswert) der Zuwendung anzugeben. Dieser ist durch Schätzen zu ermitteln, ein Gutachten eines Sachverständigen ist dazu aber nicht erforderlich.
Zu Beachten: Die Meldepflicht an das Finanzamt ist unbedingt einzuhalten, da ansonsten eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt. Diese wird mit einer hohen Geldstrafe von bis zu 10% des gemeinen Wertes des nicht gemeldet übertragenen Vermögens geahndet.
Wer berät mich in rechtlichen und finanziellen Belangen?
Die Rechtsabteilungen der Landwirtschaftskammern der neun Bundesländer stehen Ihnen mit Ihrer Expertise zur Seite und entwickeln außerdem spezielle Angebote für Hofübergebende und Hofübernehmende.
Bei der Grundberatung – Bäuerliche Hofübergabe/Hofübernahme (LK-Produkt) berät meist bei der/die Kammersekretär*in der jeweiligen BBK die Beteiligten zur Hofnachfolge. Je nach Bundesland und Berater*in dauert dieses kostenpflichtige Beratungsprodukt bis zu 5 Stunden. Im Vorfeld füllen die Beteiligten einen Fragebogen aus, während der Sitzung wird das 25-seitige Konzept der Hofnachfolge gemeinsam mit dem Berater, der Beraterin erarbeitet. Zum Abschluss bekommen die Beteiligten das Konzept in dreifacher Ausfertigung mit nach Hause, je eines für Hofübergebende, Hofübernehmende und Notar*in. Es kann als Grundlage für den Hofübergabe-Vertrag verwendet werden. Sie wird gerne in Anspruch genommen, weil die Hofnachfolge dabei bis ins Detail besprochen wird.
Beim kostenpflichtigen Beratungsprodukt Hofübergabe (LK-Produkt) werden Hofübergebende und Hofübernehmende individuell zu ihrem Fall in Zivil- und Erbrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht und Förderungen beraten. Es wird u.a. in Oberösterreich angeboten. Drei Jurist*innen und eine Person der Betriebsabteilung stehen dafür je etwa für eine Stunde zur Verfügung. Abschließend wird den Beteiligten innerhalb von maximal einem Monat ein Protokoll zugesandt.
- Die Rechtssprechtage / Steuersprechtage der Sozialversicherungsanstalt für Bäuerinnen und Bauern (SVB) werden je Kammergröße und Standort häufiger oder seltener angeboten. Die MitarbeiterInnen der SVB beraten auf den Bezirksbauernkammern. (nicht mehr aktuell)
Von der LK werden zusätzlich Exkursionen angeboten, bei denen die Teilnehmer*innen Einblick in verschiedenste Betriebe erhalten und sich untereinander vernetzen können.
Unternehmerische Kompetenzen: Die Initiative „Landwirtschaft 2020“ wurde vom Lebensministerium in Zusammenarbeit mit den Landwirtschaftskammern und den ländlichen Fortbildungsinstituten zur Stärkung unternehmerischer Kompetenz ins Leben gerufen. Die Kampagne „Mein Betrieb – Meine Zukunft“ soll Landwirt*innen unterstützen, Betriebskonzepte zu erarbeiten
Was bringt die Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer mit sich?
Die Landwirtschaftskammer (LK) ist die gesetzliche Vertretung der Land- und Forstwirt*innen in Österreich. Neben Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und Gewerkschaftsbund ist die Landwirtschaftskammer Teil der Sozialpartnerschaft, die nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges eingerichtet wurde.
Da die Zuständigkeit für die Landwirtschaftskammern in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer fällt, gibt es neun eigenständige Landwirtschaftskammern, die jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. Die Mitgliedschaft ist eine Pflichtmitgliedschaft, ähnlich den anderen Kammern. Die Kammermitglieder haben ein Wahlrecht innerhalb der Kammer, wo Wahlen einzelner Mitglieder vorgesehen sind. Von diesem können sie v.a. in der Wahl der Vollversammlung, die alle fünf Jahre stattfindet, Gebrauch machen. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Mindestanforderungen an die Betriebsgröße (z.B. in OÖ ab 2 ha).
Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer zahlen als Mitgliedsbeitrag die Kammerumlage. Diese ist zweigeteilt in einen vom jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert des Betriebes abhängigen Hebesatzbetrag und einen Grundbetrag. Die Vorschreibung erfolgt durch das Finanzamt mittels des Erlagscheines “Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben”, mit dem zeitgleich auch die Beiträge für Pensions-, Unfall- und Krankenversicherung eingehoben werden.
Zu den Aufgaben der Landwirtschaftskammer zählen u.a. Beratungs- Service- und Bildungsangebote, Erteilung von Auskünften und Stellungnahmen zu Gesetzen und Vorschriften und agrarpolitische Interessensvertretung auf nationaler und EU-Ebene.