Hofgemeinschaft – wie wird sie rechtlich gestaltet?
Lukas (40) hat den elterlichen Milchviehbetrieb vor vier Jahren übernommen, den er derzeit alleine bewohnt. Das Milchvieh ist seine Leidenschaft, die er nicht aufgeben möchte, aber die alleinige Verantwortung wird ihm zuviel. Zum Betrieb gehören außerdem Forst- und Ackerflächen. Da es genügend Arbeit und Wohnraum gibt, hat er sich auf die Suche nach Menschen gemacht, die den Hof mit ihm gemeinsam bewirtschaften. Fündig wurde er mit den Schwestern Claudia (33) und Lena (28), beide begeisterte Sennerinnen, sowie Lenas Mann, der Forstwirt Gerhard (35) und Claudias Tochter (5). Die vier entscheiden sich, den Betrieb gemeinsam zu bewirtschaften und teilen die Verantwortlichkeiten für die verschiedenen Bereiche auf.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen, so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen körperliche Sachen, die von Gesellschaftern in das Gesellschaftsvermögen übertragen oder für das Gesellschaftsvermögen erworben worden sind, im Miteigentum der Gesellschafter; unkörperliche Sachen, insbesondere schuldrechtliche Forderungen, sind den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet.
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich nach den abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmgewicht entspricht den Beteiligungsverhältnissen. Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, wird die Mehrheit nach Köpfen berechnet. Am Schluss jedes Geschäftsjahres wird auf Grund einer Jahresabrechnung der Gewinn oder Verlust ermittelt und der Anteil jedes Gesellschafters daran berechnet. Näheres sollte dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen sein. Wie mit den Investitionen umzugehen ist, sollte man ebenfalls im schriftlichen Gesellschaftsvertrag festhalten.
Die Gesellschaft wird aufgelöst
durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist;
durch Beschluss der Gesellschafter;
durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters,
durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung;
durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
Im Gesellschaftsvertrag sollte auch der Umgang mit allfälligen Investitionen geregelt werden. Mit welcher Mehrheit soll darüber entschieden werden und wie werden die diesbezüglichen Kosten aufgeteilt? Was passiert damit, wenn ein Gesellschafter ausscheidet?